Hauptsatzung

Hauptsatzung der Stadt Katzenelnbogen

 

H A U P T S A T Z U N G

der Stadt Katzenelnbogen

vom 11. Juli 2019

 

Der Stadtrat Katzenelnbogen hat in seiner Sitzung am 11.07.2019 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen

§ 2 Ausschüsse

§ 3 Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse 

§ 4 Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Bürgermeister

§ 5 Beigeordnete

§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates und der Ausschüsse

§ 7 Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters

§ 8 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 9 In-Kraft-Treten

 

§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen

(1)   Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde und in einer Tageszeitung. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(2)   Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „http://www.stadt-katzenelnbogen.de“.

(3)   Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(4)   Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(5)   Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch Beschluss des Stadtrates bestimmten Zeitung sowie durch einen Aushang am Bauhof in der Gartenstraße bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorganen nicht möglich ist.

(6)   Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

§ 2 Ausschüsse

(1)    Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

1.                      Haupt- und Finanzausschuss

2.                      Bauausschuss

4.                      Ausschuss Jugend, Soziales und Kultur

5.                      Rechungsprüfungsausschuss

6.                      Umlegungsausschuss

3.                      Ausschuss Wirtschaft, Verkehr, Umwelt und Stadtentwicklung

(2)    Über die Zahl der Ausschussmitglieder entscheidet der Stadtrat. Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen.

(3)    Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde gewählt. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

(1)    Ausnahme: Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses und deren Stellvertreter müssen Mitglieder des Stadtrates sein.

(2)    Zum Umlegungsausschuss tritt abweichend ein Mitglied und Stellvertreter des Höheren Vermessungsdienstes und ein juristisches Mitglied und Stellvertreter bei, die nicht zwingend Mitglied des Stadtrates oder in Katzenelnbogen wohnhaft sein müssen.

 

§ 3
Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse

(1)    Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des  Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2)    Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Stadtrates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt die Federführung dem Haupt- und Finanzausschuss.

(3)    Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.        Verfügung über Stadtvermögen bis zu einer Wertgrenze von 15.000,-€, soweit nicht der/die Bürgermeister/in zuständig ist

2.      Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 15.000,- €, soweit nicht der/die Bürgermeister/in zuständig ist.

3.        Stundung und Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit nicht der/die Bürgermeister/in zuständig ist.

(4)    Dem Bauausschuss wird die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 15.000,- € übertragen

 

§ 4
Übertragung von Aufgaben des  Stadtrates auf den/die Bürgermeister/-in

Auf den/die Bürgermeister/in wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

           1.      Verfügung über Stadtvermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 5000,- € im Einzelfall

           2.      Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5000,- € je Auftrag

           3.      Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates oder des zuständigen Ausschusses

           4.      Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrates

           5.      Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 5000,- € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen

           6.      Qualifizierung einer Straßenbaumaßnahme als Erschließungs- oder Ausbaumaßnahme,

           7.      Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte

           8.      Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 5000,- € im Einzelfall

           9.      Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2 und § 35 BauGB

         10.    Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung

         11.    die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung

Die Zuständigkeit des Stadtbürgermeisters/ der Stadtbürgermeisterin für die laufende Verwaltung gem. § 47, Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Gemeindeordnung bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

 

§ 5
Beigeordnete

Die Stadt hat bis zu 3 Beigeordnete.

 

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates und der Ausschüsse

(1)           Die Mitglieder des Stadtrates und der Ausschüsse erhalten keine Aufwandsentschädigung.

(2)           Nachgewiesener Lohnausfall wird in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes, dessen Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird, je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich der vom Stadtrat festgesetzt wird.

 

§ 7
Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters/ der Stadtbürgermeisterin

(1)   Der/ die Stadtbürgermeister/in erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2)   Die Aufwandsentschädigung nach Abs. (1) wird gemäß Beschluss des Stadtrates vom  25.4.2013 um 10% erhöht.

 

§ 8
Aufwandsentschädigung
der Beigeordneten

(1)   Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des/der  Stadtbürgermeisters/-in eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des/der Stadtbürgermeisters/in nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung  des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem/des Stadtbürgermeisters/in zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz

(2) Sofern nach steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Stadt  getragen. Der Pauschsteuersatz wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

 

§ 9
In-Kraft-Treten

(1)   Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)   Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 22. Dez. 1994, sowie die hierzu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.

 

Stadt Katzenelnbogen

56368 Katzenelnbogen, den 18.07.2019

Petra Popp, Stadtbürgermeisterin (Dienstsiegel)

 

H I N W E I S

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.   die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

56368 Katzenelnbogen, den 19.07.2019

Verbandsgemeindeverwaltung

AAR-EINRICH

In Vertretung        

Marcel Willig, 1. Beigeordneter (Dienstsiegel)

 

BEKANNTMACHUNGSVERMERK

Die vorstehende Satzung wurde gemäß § 27 GemO und entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Katzenelnbogen im Mitteilungsblatt Aktuell Aar-Einrich Nr.: 30 /2019 am 25.07.2019 in vollem Wortlaut öffentlich bekanntgemacht.

Diese Satzung ist damit zum 26.07.2019 in Kraft getreten.

Verbandsgemeindeverwaltung AAR-EINRICH

56368 Katzenelnbogen, den 13.08.2019

Im Auftrag

Uwe Welker (Dienstsiegel)